Grenzüberschreitende Wärmedämmung von Bestandsgebäuden in Berlin

Ist die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin (NachbarG BIn), die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage jetzt bejaht: Anlaß hierfür bot der Nachbarrechtsstreit zwischen den Eigentümern zweier benachbarter Grundstücke in Berlin. Das auf dem

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Fassadendämmung

Wärmedämmung – über die Grundstücksgrenze hinaus

Landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die  Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen, die jeweils mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes der klagenden Hauseigentümerin steht direkt an

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Brennbare Wärmedämmung an Hochhäusern

Die sofortige Vollziehung der Entfernung von brennbarer Wärmedämmung an Hochhäusern darf angeordnet werden. So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden und den Eilantrag abgelehnt. Mehrere Hochhäuser in der Innenstadt von Ludwigshafen stehen im Eigentum der Antragstellerin. Mit Bescheiden vom 6. und 7. Februar 2020

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Reihenhaus

Wenn die Außendämmung dem Nachbarn nicht gefällt

Einen Überbau seines Grundstücks mit einer Außendämmung muss ein Nachbar nicht dulden, wenn ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine vergleichbare Dämmwirkung in vertretbarer Weise erreicht werden kann. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke

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Schreibblock

Energiedämmung über die Grundstücksgrenze hinweg – und die Duldungspflicht des Nachbarn

Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 des Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (hier: EnEV 2001) erfüllt. In diesem Zusammenhang hat es der Bundesgerichtshof

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Berliner Neubauten – und die grenzüberschreitende Wärmedämmung

Ein Grundstückseigentümer in Berlin muss nicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Die Frage, ob die Vorschrift des § 16a NachbG Bln

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