Ein individuelles Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände mitzuführen, kann auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht steht dem bei Gegenständen, die keine Waffen im verfassungsrechtlichen Sinne sind, nicht entgegen.
Mit dieser Begründung
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