Der Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet wird. Erforderlich ist ein Einsatz im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung. Auf dieser Grundlage verneinte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall den Qualifikationstatbestand, da, nachdem der
Lesen