Keine Waffenbesitzkarte für „Reichsbürger“

Aufgrund der Zuordnung zur sog. Reichsbürgerbewegung – d.h. bei Ablehnung der Bundesrepublik und ihrer Rechtsordnung – kann es bei einer Person an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in dem hier vorliegenden Eilverfahren den Entzug der Waffenbesitzkarten als rechtmäßig angesehen. Als Sportschütze ist der

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NPD-Funktionäre – und die waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit

Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen, Bestrebungen einer Partei unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt in der Regel nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kann in einem solchen Fall nur widerlegt

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Ein Bewachungsunternehmen und der Waffenschein

Für einen konkreten Bewachungsauftrag, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person bezieht, kann einem Bewachungsunternehmen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG erteilt werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Bewachungsunternehmens entschieden. Zu den Aufgaben des Bewachungsunternehmens gehören

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Reichsbürger – und der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

Zugehörigkeit zu „Reichsbürgerbewegung“ rechtfertigt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. So hat das Verwaltungsgericht Gießen jetzt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf bestätigt, mit dem die Behörde waffenrechtliche Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit widerrief. Begründet hatte die Waffenbehörde die

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Weinpanscher und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Eine weinrechtliche Straftat – notabene: kein Alkoholdelikt sondern ein Verstoß gegen das Weingesetz mit seinen Vorschriften über die Herstellung und Inverkehrbringung von Wein n- kann den Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und damit auch den Verlust von Waffenbesitzkarte und Jagdschein nach sich ziehen. In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Mainz entschiedenen Verfahren

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Gebühren für die Regelüberprüfung im Waffenrecht

Eine waffenrechtliche Erlaubnis, gleich für welches Bedürfnis sie erteilt wird, setzt nach § 4 WaffG stets voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Diese Voraussetzungen sind nicht nur bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen, die Waffenbehörde

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Keine Evaluierung der Waffengesetznovelle von 2003

Die Bundesregierung lehnt eine Evaluierung der Waffenrechtsnovelle von 2003 ab. Man habe, so die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag, die Vorschriften, die sich „im Wesentlichen bewährt“ hätten, in den vergangenen vier Jahren umfassend evaluiert. Dringende Änderungen und Klarstellungen seien in dem Gesetzentwurf zur Änderung

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Widerruf von Waffenbesitzkarten bei „Altbesitz“

Eine vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes kann nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltugnsgerichts wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, auch wenn die Handlung, die nach dem seit 2002 geltenden Waffenrecht die Annahme einer Unzuverlässigkeit rechtfertigt, bereits vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts begangen wurde, nach den damals noch geltendem Waffengesetz aber noch

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Gebühr für WBK-Kontrolle

Die Waffenbehörde prüft in regelmäßigen Abständen, ob der Inhaber einer Waffenrechtlichen Erlaubnis noch zuverlässig und persönlich geeignet ist. Diese Überprüfung ist im Waffengesetz vorgesehen. Einige Waffenbehörden versuchten nun, die betroffenen Inhaber einer Waffenbesitzkarte hierfür zur Kasse zu bitten. Dem ist jetzt jedoch das Verwaltungsgericht Hannover entgegen getreten.

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