Die Eigenschaft als Springmesser im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.04.01. entfällt, wenn das Springmesser aufgrund einer defekten Feder nicht mehr funktionstüchtig ist.
Der Umgang mit Springmessern ist
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