Für einen konkreten Bewachungsauftrag, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person bezieht, kann einem Bewachungsunternehmen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG erteilt werden.
So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden
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