Ist ein gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO nicht wählbarer Bewerber einer Partei zur Kommunalwahl in einem Wahlkreis zugelassen worden, liegt ein Wahlmangel vor und die Wahl darf für ungültig erklärt werden. So hat das Verwaltungsgericht Leipzig in den hier vorliegenden Fällen zwei Anträge auf vorläufigen Rechtschutz gegen die Anordnung,
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