Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen.
Die Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung (§§ 20 bis 24 VersAusglG) wegen eines dem schuldrechtlichen Ausgleich
Artikel lesen









