Ein Mitglied des Wahlvorstandes, das zugleich Wahlbewerber ist, verletzt wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, wenn es sich während der laufenden Betriebsratswahl von Wahlhelfern aus der mit Stimmabgabevermerken versehenen Wählerliste die Namen von noch nicht zur Wahl erschienenen Wahlberechtigten geben lässt, diese in der auf seinem Dienst-Laptop hinterlegten Liste der Wahlberechtigten
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