Nachdem weniger Wahlbewerber als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder vorgeschlagen wurden, ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet, eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 WO zu
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