Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl wahlweise wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei im Wege der ungleichartigen (gesetzesalternativen) Wahlfeststellung ist nicht möglich, wenn nur nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte an den vorangegangenen Diebstählen neben unbekannten weiteren Tatbeteiligten als Mittäter oder Gehilfe beteiligt gewesen sein könnte. Damit steht aber die
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