Wird im Geltungsbereich der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz eine Personalratswahl durchgeführt, bei der der Wahlvorstand auf die Verwendung von Wahlumschlägen für die Stimmzettel generell verzichtet hat, liegt ein ein durchgreifender Wahlanfechtungsgrund vor. Der Wahlanfechtungsantrag beurteilt sich nach § 25 BPersVG. Nach § 25 BPersVG ist eine Wahlanfechtung begründet – und damit eine
Lesen