Auf der Grundlage der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO hat die rechtliche Überprüfung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen nach denselben Kriterien zu erfolgen, die auch für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhaus gelten. Danach beurteilt
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