Auf der Grundlage der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO hat die rechtliche Überprüfung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen nach denselben Kriterien zu erfolgen, die auch für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhaus gelten. Danach beurteilt sich die Angemessenheit des Entgelts für die Wahlleistung Unterkunft – hier Zweibettzimmer –
Lesen