Hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren durch einen Eingriff in die Zusammensetzung des Parlaments ist besondere Zurückhaltung geboten. Der Umstand, dass die gegebenenfalls fehlerhaft gewählten Abgeordneten auch weiterhin an politischen Entscheidungen von herausgehobener Bedeutung teilnehmen können, vermag hieran für sich genommen nichts zu ändern. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
Lesen