Wahllokal

Wahlprüfungsbeschwerde – aber kein Verfahrensbeitritt des Deutschen Bundestages

Der Beitritt des Deutschen Bundestages in einem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig. So hat aktuell das Bundesverfassungsgericht den Beitritt des Deutschen Bundestages zum Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag betreffend das Wahlgeschehen im Land Berlin anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021 für unzulässig und den damit verbundenen Befangenheitsantrag gegen

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Bundesverfassungsgericht

Prozesskostenhilfe vor dem Bundesverfassungsgericht

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn

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Bundestagswahl

Bundestagswahl – und die möglicherweise nicht gezählte Stimme

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses in § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG für den Fall, dass ausschließlich die Verletzung subjektiver Rechte ohne Mandatsrelevanz zu prüfen ist, regelmäßig auf die Einholung von Auskünften beschränkt hat. Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das grundrechtsgleiche Recht

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Deutscher Bundestag

Einstweilige Anordnung in einer Wahlprüfungsbeschwerde

Hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren durch einen Eingriff in die Zusammensetzung des Parlaments ist besondere Zurückhaltung geboten. Der Umstand, dass die gegebenenfalls fehlerhaft gewählten Abgeordneten auch weiterhin an politischen Entscheidungen von herausgehobener Bedeutung teilnehmen können, vermag hieran für sich genommen nichts zu ändern. Nach § 32 Abs. 1

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Reichtstagsgebäude

Kein Wahlrechtsausschluss für Betreute oder wegen Schuldunfähigkeit Untergebrachte

Die im Bundeswahlgesetz enthaltenen Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter ist verfassungswidrig. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße

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Wahlprüfungsbeschwerde – und das noch nicht abgeschlossene Wahleinspruchsverfahren vor dem Bundestag

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, solange das Wahleinspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag noch nicht abgeschlossen ist. Auch eine deswegen eine auf die Verletzung von Art.19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Dies gilt auch für Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Der Erhebung einer

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Landtagswahl NRW 2017 – und die Wahlprüfungsbeschwerden

Bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sind sechs Beschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen des Landtags aus Anlass der Landtagswahl am 14. Mai 2017 eingegangen. In seinen Entscheidungen vom 13. September 2017 hatte der Landtag die Einsprüche als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen. Drei Verfahren sind bereits abgeschlossen. Eine Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Wenn Politiker zu Verfassungsrichtern werden…

Im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht einen Befangenheitsantrag gegen des Verfassungsrichter Müller abgelehnt, der in dessen früherer Tätigkeit als Ministerpräsident des Saarlandes gründete: Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag vom 22.09.2013 und hat Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit

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