Beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wahlprüfungsverfahren auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung, bedarf es der Darlegung der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers nicht.
Die Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt, wenn sie eine Verletzung eigener Rechte in einer Weise dargetan haben, die eine solche nicht
Artikel lesen



