Kein Wahlrechtsausschluss für Betreute

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, dass für Betreute in allen Angelegenheiten sowie für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter kein genereller Wahlrechtsausschluss bestehen darf, hat auch schon bei der kommenden Europawahl zu gelten. Da die Regierungsparteien dieses Urteil des Bundesverfassungsgericht allerdings erst für spätere Wahlen, nicht aber auch schon für die anstehende Europawahl

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Reichtstagsgebäude

Kein Wahlrechtsausschluss für Betreute oder wegen Schuldunfähigkeit Untergebrachte

Die im Bundeswahlgesetz enthaltenen Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter ist verfassungswidrig. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße

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