Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, dass für Betreute in allen Angelegenheiten sowie für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter kein genereller Wahlrechtsausschluss bestehen darf, hat auch schon bei der kommenden Europawahl zu gelten. Da die Regierungsparteien dieses Urteil des Bundesverfassungsgericht allerdings erst für spätere Wahlen, nicht aber auch schon für die anstehende Europawahl
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