Wird durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich, etwa weil das Strafverfahren eingestellt wird, so erhält der Verteidiger nach Nr. 4141 VV-RVG eine zusätzliche Gebühr. Diese Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG fällt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an, wenn
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