Landgericht Bremen

Es war wahrscheinlich so…

Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält.

Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare

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Anordnung des persönlichen Erscheinens

Zweck der gerichtlichen Anordnung zum persönlichen Erscheinen ist auch die Anleitung der Parteien zur Abgabe wahrheitsgemäßer und vollständiger Erklärungen. Fehlt eine Partei unentschuldigt und wird der Zweck der wahrheitsgemäßen Sachverhaltsaufklärung erschwert, ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn

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