Ein Gemeinschaftswald ist grundbuchfähig und kann auch eigene Anteile an dem Waldgrundbesitz erwerben. Bei einem solchen Gemeinschaftswald im Sinne des hessischen Waldgesetzes handelt es sich um einen Privatwald, der von einer Gemeinschaft genutzt wird (§ 20 HWaldG). In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall kaufte ein Gemeinschaftswald
Lesen