Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien werden durch § 2 EEG nicht per se, sondern nur wegen ihres Beitrags zur treibhausgasneutralen Energieversorgung privilegiert. Daher kann im Rahmen der bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und bei Planungsentscheidungen erforderlichen
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