Notar Kanzleischild

Die Wartezeit für eine Notarstelle im Anwaltsnotariat – und die Tätigkeit als Insolvenzverwalterin

Bei der Bewerbung um eine Notarstelle kann bei der sogenannten Wartezeit die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin nicht berücksichtigt werden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Klägerin seit 1999 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2009 ist sie im Amtsgerichtsbezirk X niedergelassen und mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in

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Rechtsschutzversicherung – und der Beginn des Versicherungsschutzes

Wird ein Rechtsschutzversicherungsvertrag um eine Leistungsart erweitert, beginnt die Wartezeit für dieses Zusatzrisiko an dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt, während für die identischen Leistungsarten keine neue Wartezeit beginnt. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall eines abgelehnten Deckungsschutzes für Streitigkeiten auf Hochschulzulassung

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Mobile Halteverbotsschilder – und die Wartezeit vor dem Abschleppen

Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. In dem hier entschiedenen Fall hatte eine Düsseldorferin ihr Fahrzeug

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Die Wartezeit des Anwaltsnotars

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO, wonach der Notarbewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss, setzt voraus, dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ

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Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli – und der Jahresurlaub

Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1.07.eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben. Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die Formulierung „nach sechsmonatigem Bestehen“ zeigt, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit

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Abschleppen am Taxistand

Die Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Nach Maßgabe der konkreten Umstände kann es allerdings geboten sein, von Abschleppmaßnahmen abzusehen, etwa wenn eine Beeinträchtigung des

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Falschparken am Taxistand

Behörden müssen regelmäßig keine Wartezeit vor dem Abschleppen eines unberechtigt an einem Taxenstand (Verkehrs-)Zeichen 229 abgestellten Fahrzeugs einhalten. Bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Haltverbot ausgeschilderten Taxenstand (Verkehrs-)Zeichen 229 abgestellt wurde, darf eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden. In dem

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Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

Eine Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und

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Studienplatzvergabe und Wartezeit in der Humanmedizin

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerden der Stiftung für Hochschulzulassung gegen die stattgegeben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte Ende September 2011 die Stiftung für Hochschulzulassung, die frühere ZVS, im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tiermedizin bzw. Humanmedizin zuzulassen, weil diese bereits seit sechs

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Studienplatzvergabe wegen überlanger Wartezeiten verfassungswidrig

Die Stiftung für Hochschulzulassung – früher ZVS – ist vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, vier Studienbewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist bundesweit als einziges Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund ansässige Stiftung für Hochschulzulassung zuständig. Im hier vom Verwaltungsgericht entschiedenen

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