Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden. Allerdings muss der Vermieter nachweisen können, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.
In dem jetzt vom Bundesgeirchtshof entschiedenen Fall hatten
Artikel lesen




