Wassersperre wegen Gebührenrückstands

Die Rechtsgrundlage (in einer kommunalen Wasserversorgungssatzung) über die Einstellung der Wasserversorgung wegen eines Gebührenrückstands begründet keine Verpflichtung des Wasserversorgers, sondern stellt die Versorgungseinstellung in dessen Ermessen. Die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund rückständiger Forderungen des Versorgers ist nur dann gerechtfertigt, wenn

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Ohne Wasser im Wochendhaus wohnen

Grundsätzlich besteht für einen Grundstücksbesitzer nur ein Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung. Verlangt die Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen jedoch, dass das betreffende Grundstück durch betriebsfertige Straßenleitungen erschlossen ist, besteht in einem

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Die Wasserversorgung im Wochenendhausgebiet

Steht nach einer allgemeinen Wasserversorgungssatzung das Anschlussrecht an die Wasserversorgungsanlagen nur den Grundstückseigentümern zu, kann eine Interessengemeinschaft, die keine Grundstückseigentümerin ist, nicht in eigenen Rechten durch den fehlenden Anschluss verletzt sein.

So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden

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Der Kanalanschlussbeitrag

Im Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern muss eine Befristung für die Geltendmachung von Kanalanschlussbeiträgen nicht enthalten sein. Aufgrund von unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem bayerischen Landesrecht zu vergleichen, für das diese Frage vom Bundesverfassungsgericht

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Oberlandesgericht

Besitz an Versorgungsleitungen

Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschlussnehmers bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.

Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In

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Wasserversorgung auf Rügen

Ein Wasserwerk kann anstelle der Erhebung von Anschlussbeiträgen den Aufwand für die Herstellung von Wasseranschlüssen auch durch eine reine Gebührenfinanzierung decken.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Wasserversorgungsgebührensatzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen als rechtmäßig beurteilt,

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Das gepfändete Stadtkonto

Kommt ein Bürger seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer öffentlichen Kasse nicht nach, droht ihm sehr schnell (und meist als eine der ersten Vollstreckungsmaßnahmen) die Pfändung seines Girokontos. Doch es geht auch anders herum: Zahlt eine Stadt nicht, kann auch ihr Konto

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wasseranschluß

Das Legen eines Hausanschlusses, also die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Hausinstallation, durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage

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