§ 37 Abs. 1 Satz 2 WHG ist – wie einige seiner landesrechtlichen Vorgängerbestimmungen – einschränkend dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses, die infolge einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung eintreten, grundsätzlich keine unzulässige Veränderung darstellen. Einschränkungen können sich aber aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme
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