Wohnungen

Der Selbstbehalt in der Gebäudeversicherung – und die Wohnungseigentümer

Bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, ist der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bilden die Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der beklagten Wohnungseigentümer

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Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle

Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Bei einem auf gemeindeeigenem Grundstück stehenden Baum hat jedoch die Gemeinde, für die im Rahmen ohnehin gebotener Inspektionen des Kanals die Einwurzelungen erkennbar gewesen wäre, die Pflicht, diese rechtzeitig zu beseitigen. In dem

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Rohrbruch – und der Haftungsausschluss des Wasserversorgers

Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung

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Gerichtsgebäude

Kontroll- und Unterhaltungspflicht der Wasserleitung bis zur Wasseruhr

Die haftungsrechtliche Verantwortung eines Wasserversorgungsunternehmens endet erst hinter der Wasseruhr. Bis zu dieser Messeinrichtung trifft das Unternehmen eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht der Wasserleitung. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall für einen Wasseraustritt in einem Privathaus im Bereich vor der Wasseruhr die Haftung des

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Landgericht Hamburg

Wasserschaden – und die nicht schonende Trocknung

Wählt ein Unternehmer, der nach einem Wasserschaden in einem Gebäude damit beauftragt ist, den Fußbodenaufbau zu trocknen, und zu diesem Zweck den Fliesenbelag öffnen muss, eine Trocknungsmethode, die zu größeren Schäden am Gebäude als erforderlich führt, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht davon abhängig, dass er dem Unternehmer eine Frist

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