Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle

Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Bei einem auf gemeindeeigenem Grundstück stehenden Baum hat jedoch die Gemeinde, für die im Rahmen ohnehin gebotener Inspektionen des Kanals die Einwurzelungen erkennbar

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