Ansprüche auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-F und auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-F setzen voraus, dass die Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum ständig Wechselschichtarbeit iSv. § 7 Abs. 1 TVöD-F geleistet haben. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Flughäfen
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