Auch ein freigestelltes Personalratsmitglied kann Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K, § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 BayPVG haben. Nach § 8 Abs.
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Auch ein freigestelltes Personalratsmitglied kann Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K, § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 BayPVG haben. Nach § 8 Abs.
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Mit den Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. Anlage Johanniter (AVR DWBO Anlage Johanniter) lässt sich ein Arbeitszeitmodell mit einer gleichzeitigen Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf zwölf und einer wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden nicht vereinbaren.
§
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Der Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage sowie weiterer Zuschläge für Nacht, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Rufbereitschaft aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG (hier: i.V.m. § 5 Abs. 9, § 8 Abs. 1 und 2
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Gemäß § 12 Abs. 4 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) vom 31.08.2005 erhält der Arbeitnehmer, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, eine (Wechsel-)Schichtzulage von 130, 00 Euro monatlich. Wechselschichtarbeit ist gemäß § 22
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Ansprüche auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-F und auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-F setzen voraus, dass die Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum ständig Wechselschichtarbeit iSv. § 7 Abs. 1 TVöD-F geleistet haben.
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Durch die Anordnung einer 48-Stunden-Woche bei Einteilung in 12-Stunden-Schichten überschreitet der Arbeitgeber das ihm durch § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK-TV-O gewährte Gestaltungsrecht. Dagegen kann unter Geltung des DRK-Reformtarifvertrags die Anordnung der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit wirksam sein.
Eine
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Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten für Beamte der Bundespolizei nach §§ 17a ff. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) i.d.F. vom 20.08.2013 ist nicht steuerfrei.
Nach § 17a Satz 1 EZulV (Allgemeine Voraussetzungen) erhalten Beamte und Soldaten eine monatliche Zulage, wenn sie
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Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn
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Ein einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist dann nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird, auch wenn als weitere Voraussetzung für die Zulagengewährung Dienst zu wechselnden Zeiten hinzutreten muss.
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Der Anspruch auf Wechselschichtzulage setzt voraus, dass im jeweiligen Kalendermonat der dienstplanmäßige Einsatz in allen Schichten erfolgt.
Nach dem im vorliegend einschlägigen Manteltarifvertrag getroffenen Bestimmungen ist Wechselschicht der dienstplanmäßige Einsatz im Dreischichtsystem (Früh, Spät- und Nachtdienst). Im hier vom Landesarbeitsgericht
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Ein feuerwehrtechnischer Angestellter in der Feuerwehrleiststelle des Landes Berlin haben keinen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage.
Nach § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TV-L iVm. § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin gelten für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst hinsichtlich
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Nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TV-L leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L zusteht, Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je
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Nach § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TV-L iVm. § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Berlin gelten für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst hinsichtlich der Arbeitszeit und des Entgelts die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Nach § 20 Abs. 1
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Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ist sowohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf eine Wechselschichtzulage für Flugzeugabfertiger maßgeblich auf § 24 des Bundesmantel-Tarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und den
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Die tarifvertragliche Gewährung eines lediglich anteiligen Anspruchs auf eine Wechselschichtzulage und Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht
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Nach dem DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) kann der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit eines bei ihm beschäftigten Rettungsassistenten gemäß § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK-RTV auf wöchentlich 48 Stunden verlängern, wenn
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Nur wenn in einem Dienstplan Volldienst vorgesehen ist und dieser auch individuell vom einzelnen Beamten geleistet wird, kann ein Anspruch auf Wechselschicht- oder Schichtzulage bestehen. Es liegt kein Volldienst vor, wenn die Arbeit durch Zeiten eines Bereitschaftsdienstes unterbrochen wird.
Mit
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Der Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schicht-/Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD setzt den mindestens einmaligen tatsächlichen Einsatz in allen geforderten Schichten innerhalb eines Monatszeitraums voraus. Hinsichtlich der geforderten Nachtschicht
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Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV entsteht gemäß § 18 Abs. 1 EZulV mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit. Deshalb ist bei einer Neuaufnahme einer Wechselschichttätigkeit das Nachtschichtpensum für die beiden ersten
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Nachtschichten, die der Beamte aus den in § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV genannten Gründen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) nicht absolviert hat, sind bei der Berechnung des Nachtschichtpensums, das nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV für die
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