Fehlt es nach der Gemeinschaftsordnung an einem Gemeinschaftsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, ist eine angebrachte Markise zu beseitigen. So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall eines Verpächters entschieden, an dessen verpachteter Gaststätte eine Markise angebracht worden war. Die klagende Rechtsanwältin und der beklagte Verpächter sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Lesen