Die Errichtung von Toren stellt an sich noch keine unzulässige Beeinträchtigung des Wegerechts dar. Ein Anspruch auf Abwehr einer aus der Errichtung der Tore resultierenden bloßen Beeinträchtigung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
In dem hier vom Landgericht Köln
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