Bei der vom Wachpolizisten aufgewandten Zeit zum An- und Ablegen, zum Laden und Entladen sowie zum Entnehmen und Wegschließen der Dienstwaffe im häuslichen Bereich handelt es sich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dagegen sind die Umkleide- und Rüstzeiten mit der Persönlichen
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