Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer gemäß § 1906 BGB Abs. 1 Nr. 2 zwecks Heilbehandlung bzw. zwecks ärztlichen Eingriffs, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil zur Abwendung
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