Konkurrentenstreit – und die Rechtsmittelfrist

Bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger Dienstposten beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde frühestens mit dem Erlass der Auswahlentscheidung durch die zuständige Stelle, auch wenn dem übergangenen Bewerber bereits zuvor von der Personalführung mitgeteilt wurde, dass er im Auswahlverfahren nicht mitbetrachtet werde. Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die

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Einsicht in die Personalakte des Soldaten

Die Verweigerung der Einsicht in die Personalakten eines Soldaten kann, wenn der Einsichtsanspruch auf § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 SG gestützt wird, isoliert mit der Wehrbeschwerde angefochten werden. Grundsätzlich stellt zwar die Entscheidung eines militärischen Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr über die Gewährung von Akteneinsicht in

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Wehrbeschwerde – und die Kostenerstattung bei Abhilfe

Nach § 16a Abs. 2 WBO sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist. Dies setzt – auch für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Bevollmächtigten (§ 16a Abs. 3 WBO) – voraus, dass

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