Die versäumte Beschwerdefrist

Die Versäumung der Beschwerdefrist durch den Soldaten wird nicht dadurch geheilt, dass die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle die Beschwerde aus anderen Gründen als der Fristversäumnis – ohne Sachprüfung – als unzulässig zurückweist. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in diesem Fall unzulässig. Nach § 6 Abs. 1 WBO darf

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Vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens – und die Konkurrentenklage

Die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens zur vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung unterliegt, auch wenn sie mit Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle erfolgt (Nr. 2 des Erlasses „Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten“ vom 01.08.2011), nicht dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). Übergangene

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Antragsänderung im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren

§ 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht anwendbar. Die in § 23a Abs. 2 WBO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung im gerichtlichen Antragsverfahren steht unter dem Vorbehalt der Eigenart des Beschwerdeverfahrens. Dieses ist im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung – anders als das Klageverfahren

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Verwendungsentscheidung der Personalauswahlkonferenz – „Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe“

Die Entscheidung der Personalauswahlkonferenz „Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe“, einen Soldaten nicht dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe – Fliegerisches Personal – zuzuordnen, stellt eine gerichtlich anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Nach § 21 Abs. 1 WBO ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung von Entscheidungen des

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Konkurrentenstreitigkeiten bei der Bundeswehr

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die notwendige Beiladung sind gemäß § 23a Abs. 2 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren jedenfalls bei Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung militärischer Dienstposten entsprechend anzuwenden. Nach der im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gemäß § 23a Abs. 2 WBO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 Abs. 2 VwGO

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Anhörung der Vertrauensperson bei einfacher Disziplinarmaßnahme

Einer weiteren Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG bedarf es nicht, wenn nach der ersten Anhörung durchgeführte weitere Ermittlungen zu keiner Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geführt haben. Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels reicht es nicht aus, dass aus dem mitgeteilten Sachverhalt sich unter Umständen ein

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