Der Freiwillige Wehrdienst ist -anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr- kein Berücksichtigungstatbestand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG), der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der
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