Syrischer Bürgerkrieg

Syrische Wehrdienstflüchtlinge

Einem syrischen Asylbewerber ist nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er sich dem syrischen Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen hat.  In dem hier vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschiedenen Fall reiste der 26 Jahre alte syrische Flüchtling im Jahr 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

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Syrischer Bürgerkrieg

Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher aus Syrien

Syrischen Asylbewerbern ist nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil sie aus Furcht davor, zum Militärdienst in die syrische Armee oder zu Milizen eingezogen zu werden, ihr Heimatland verlassen haben. Dies entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in drei Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Flüchtlingen

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Syrischer Bürgerkrieg

Gruppenverfolgung – und die syrischen Wehrdienstentzieher

Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt die Anerkennung einer Gruppenverfolgung jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf für eine reine Mehr- oder Vielzahl von Personen aus, die in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird.

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Verweigerung des Militärdienstes in Syrien

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (Verbrechen

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Syrischer Bürgerkrieg

Syrische Wehrdienstentzieher – und die Gruppenverfolgung

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaube, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind, ist nicht auf die Konstellation syrischer Wehrdienstentzieher übertragbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Gruppe gemäß § 3b

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