Einem syrischen Asylbewerber ist nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er sich dem syrischen Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen hat. In dem hier vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschiedenen Fall reiste der 26 Jahre alte syrische Flüchtling im Jahr 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
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