Wiederaufnahme eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen falscher Zeugenaussage

Ein Urteil beruht nur dann auf einem falschen Beweismittel im Sinne des § 129 Abs. 1 Nr. 3 WDO, wenn sich das Gericht für seine Entscheidung über die Tat, Schuld- oder Zumessungsfrage mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt und es verwertet hat.

Wiederaufnahme eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen falscher Zeugenaussage

Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist (u.a.) zulässig, wenn das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,§ 129 Abs. 1 Nr. 3 WDO.

Danach ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens, dass das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht. Ein Urteil beruht nur dann auf dem falschen Beweismittel, wenn das Gericht sich für seine Entscheidung über die Tat, Schuld- oder Zumessungsfrage mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt und es verwertet hat1.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – 2 WDB 6.12

  1. vgl. Dau, WDO, 6. Aufl.2013, § 129 Rn 13[]
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