Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden auch dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat als Oberleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV) und Soldaten
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden auch dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat als Oberleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV) und Soldaten
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Ein Soldat verwirkt regelmäßig die disziplinarische Höchstmaßnahme, wenn er mittäterschaftlich an einer mit Körperverletzungen gegen Amtswalter einhergehenden Gefangenenbefreiung mitwirkt.
Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der (frühere) Soldat an der Gefangenenbefreiung dergestalt mitgewirkt, dass er am Bahnsteig 8 zusammen
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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
Außerdienstliche Beleidigungen erlangen dann disziplinarische Relevanz und können eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gebieten, wenn sie sich jedenfalls wiederholt gegen andere Amtswalter richten.
Zwar rechtfertigt das sich aus dem Strafrahmen ergebende Gewicht der Tat allein noch nicht die Annahme einer ernsthaften Beeinträchtigung
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