Der „bekömmliche“ Wein

Die Be­zeich­nung eines Weins als „be­kömm­lich“ in Ver­bin­dung mit dem Hin­weis auf eine milde („sanf­te“) Säure ist eine ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be im Sinne der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 mit der Folge, dass sie bei der Kenn­zeich­nung, Auf­ma­chung und Be­wer­bung des Ge­tränks

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Geld

E-Bacchus und der Tokajer-Wein

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage Ungarns gegen die Eintragung der Bezeichnung „Vinohradnícka oblas Tokaj“ für die Slowakei in der Datenbank E-Bacchus abgewiesen. Diese Eintragung kann nach Ansicht des Europäischen Gerichts nicht in Frage gestellt werden, denn sie

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Gerichtsgebäude

Wein darf nicht bekömmlich sein

Wein darf nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden. Eine solche Bezeichnung, die auf einen reduzierten Säuregehalt hinweisen soll, stellt eine bei alkoholischen Getränken verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar.

Die Health-Claims-Verordnung verbietet für Getränke mit

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Die Bezeichnung „Federweißer“

Die Begriffe „teilweise gegorener Traubenmost“ bzw. „Federweißer“ dürfen nicht für Erzeugnisse aus Tafeltrauben/Zierreben verwendet werden, sondern nur für Erzeugnisse aus klassifizierten Keltertrauben.

So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Geklagt hatte eine in Rheinhessen ansässigen Firma,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Werbeabgaben für die Weinwirtschaft

Winzer und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen, die Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietsweinwerbung sind verfassungsgemäß. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz versucht damit , den Deutschen Weinfonds zu retten und ihn gegen die beiden anderen, ebenfalls

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Darf Wein bekömmlich sein?

Das Gemeinschaftsrecht regelt in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln. Darunter fallen nach der Verordnung alle Angaben, mit denen ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der

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Perlwein aus dem Paradies?

Die Bezeichnung eines Perlweins als „Paradiesecco“ ist nicht irreführrend und darf deshalb nicht untersagt werden. Meint zumindest das Verwaltungsgericht Trier.

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Treir entschiedenen Fall vertreibt die Klägerin bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit

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Prost Nikolaus!

Ein Weinhändler darf einen am 6. Dezember geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ anbieten. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung „Nikolaus G“ besitzt, gegen ein

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Weinetikettierung – Lorch Premium II

Welche Bezeichnungen darf ein Winzer auf seine Weinflaschen aufbringen? Zunächst natürlich – bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen – die im Weingesetz vorgesehenen Prädikate. Aber darüber hinaus? Die Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte, sowohl – als Reaktion auf entsprechende Verwaltungsbescheide

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Nachtbaustelle

Wein ist nicht bekömmlich

Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich” bezeichnet werden, urteilte jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung

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Änderungen am Weingesetz

Die Koalitionsfraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Weingesetzes vorgelegt, mit dem eine EU-Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in nationales Recht umgesetzt werden soll. Hierdurch wird eine Umbenennung einiger Qualitäts- und Prädikatsstufen erfolgen.

Unter dem Begriff Qualitätswein fallen

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Bundesverwaltungsgericht

Wein darf nicht bekömmlich sein

Der Begriff „bekömmlich” darf weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden, so das Verwaltungsgericht Trier in einem aktuellen Urteil.

Der Entscheidung lag die Klage einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz zugrunde, die den Begriff

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Amtsgericht

Grand Réserve aus Deutschland

Ein deutscher Wein darf bei Einhaltung einer besonderen Qualität mit den französischen Begriffen „Réserve/Grande Réserve“ oder der deutschen Angabe „Privat-Reserve“ bezeich­net und in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

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