Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO sind. wie das Bundesverfassungericht jetzt entschied, mit dem Grundgesetz vereinbar. In diesen gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung liegt zwar ein tiefgreifender Grundrechtseingriff
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