Auch die Vollstreckungsgerichte sind mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gehalten, Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung und einer in tatsächlicher Hinsicht genügenden Grundlage zu treffen, die der Bedeutung der
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