Weiterbeschäftigung „als Arbeiter“

Ein Weiterbeschäftigungstitel, mit dem ein Arbeitgeber verurteilt wird, einen Arbeitnehmer „als Arbeiter“ weiter zu beschäftigen, ist für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Art der Tätigkeit arbeitsvertraglich nicht näher konkretisiert ist und diese nie

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