Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung für die Dauer des laufenden Kündigungsrechtsstreits verlangen kann, wenn sein Beschäftigungsinteresse das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt. Ein Überwiegen des Beschäftigungsinteresses wird im Regelfall dann angenommen, wenn ein die Unwirksamkeit der
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