Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Stellt ein Arbeits- oder Landesarbeitsgericht fest, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsabrede nicht beendet wurde, ist der Arbeitgeber aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs grundsätzlich auch dann für die weitere Dauer des Rechtsstreits zur Beschäftigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Verurteilung des

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Wei­ter­be­schäf­ti­gung von Ju­gend­ver­tre­tern und der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers

Der öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber kann im per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren sei­nen Auf­lö­sungs­an­trag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPers­VG mit dem Hilfs­an­trag auf Fest­stel­lung ver­bin­den, dass ein Ar­beits­ver­hält­nis mit dem Ju­gend­ver­tre­ter wegen Feh­lens der Vor­aus­set­zun­gen nach § 9 Abs. 1

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Jugendvertretung – und der Weiterbeschäftigungsanspruch des nachrückenden Ersatzmitglieds

Zwi­schen dem wegen zeit­wei­li­ger Ver­hin­de­rung nach­ge­rück­ten Er­satz­mit­glied der Ju­gend­ver­tre­tung und dem öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­ber kommt ein Ar­beits­ver­hält­nis nach § 9 Abs. 3 BPers­VG zu­stan­de, wenn der Ver­tre­tungs­fall in­ner­halb des letz­ten Jah­res vor Aus­bil­dungs­en­de statt­ge­fun­den und das Er­satz­mit­glied in­ner­halb der letz­ten drei

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Die Weiterbeschäftigung mit 65

Zwar ist die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters zu bewerten, diese Benachteiligung ist jedoch im Fall eines Lehrers, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, als gerechtfertigt anzusehen.

So der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem

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Sicherheitsrisiko wegen Drogenkonsum

Kündigt ein Unternehmen einem Mitarbeiter ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, ist die Kündigung unwirksam. Dagegen darf der Arbeitgeber eine tatsächliche weitere Beschäftigung verweigern, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers, das zur Kündigung geführt hat (hier Drogenkonsum), bei Weiterbeschäftigung ein Sicherheitsrisiko

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Wei­ter­be­schäf­ti­gung einer Ju­gend­ver­tre­te­rin und der aus­bil­dungs­ad­äqua­te Ar­beits­platz

Ein Ar­beits­platz ist auch dann aus­bil­dungs­ad­äquat, wenn seine An­for­de­run­gen außer einer Aus­bil­dung in einem an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf eine kurz­fris­tig er­reich­ba­re Zu­satz­qua­li­fi­ka­ti­on (hier: Fahr­er­laub­nis der Bun­des­wehr) vor­se­hen.

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das nach § 9

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Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Ju­gend­ver­tre­ters zu ge­än­der­ten Ar­beits­be­din­gun­gen

In Fäl­len, in denen der Ju­gend­ver­tre­ter (hilfs­wei­se) sein Ein­ver­ständ­nis mit der Wei­ter­be­schäf­ti­gung zu ge­än­der­ten Ar­beits­be­din­gun­gen er­klärt hat, kann der Schutz­zweck des § 9 BPers­VG es ge­bie­ten, dass der öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber auf der­ar­ti­ge Än­de­rungs­wün­sche ein­geht. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Ju­gend­ver­tre­ter

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Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

Dem Landesforst Mecklenburg-Vorpommern – Anstalt des öffentlichen Rechts – ist die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters auch dann unzumutbar, wenn ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz, der von einem rechtswirksamen Einstellungsstopp betroffen ist, mit einem Arbeitnehmer aus dem Personalüberhang der unmittelbaren Landesverwaltung besetzt wird.

Nach

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Weiterbeschäftigungsanspruch bei Änderungskündigung

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch kann auch dem änderungsgekündigten Arbeitnehmer zustehen, der das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt sozialer Rechtfertigung angenommen hat. Nach Ablauf der Kündigungsfrist und nach erstinstanzlicher Stattgabe der Änderungsschutzklage ist der Arbeitnehmer nicht zu den geänderten, sondern grundsätzlich

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Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs

Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren können gegen die Zwangsvollstreckung Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, nicht angeführt

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