Konferenzraum

Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs – und der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit

Bei einem vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Anspruch auf Weiterbeschäftigung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der die Arbeitgeberin nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann. Demgegenüber kann sich die Arbeitgeberin nicht mit Erfolg darauf berufen kann, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers (hier: als kaufmännischer Leiter) sei

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Bundesarbeitsgericht

Fristlose Kündigung – und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung

Nach Zugang einer fristlosen Kündigung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, überwiegt in der Regel bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im Kündigungsschutzprozess ein

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AU-Bescheinigung

Prozessbeschäftigung – und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen, wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall für die Dauer der vorläufigen Weiterbeschäftigung

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Notebook

Weiterbeschäftigungsanspruch – nach Obsiegen vor dem Arbeitsgericht

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ist bei einem erst- oder zweitinstanzlichen Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess von der ständigen Rechtsprechung anerkannt: Danach begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses – außer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung – zunächst ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an

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Weiterbeschäftigungsanspruch und Folgekündigung – und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Macht der Arbeitgeber geltend, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch durch eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene neue Kündigung entfallen ist, so kommt im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine analoge Anwendung von § 769 ZPO durch das Berufungsgericht

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Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Stellt ein Arbeits- oder Landesarbeitsgericht fest, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsabrede nicht beendet wurde, ist der Arbeitgeber aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs grundsätzlich auch dann für die weitere Dauer des Rechtsstreits zur Beschäftigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung nicht beantragt hatte und die Parteien weder

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Das Zwangsgeld zur Erzwingung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs

Das Zwangsgeld zur Erzwingung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs ist in einem einheitlichen Betrag festzusetzen und nicht für jeden Tag der Nichtbeschäftigung. Ein Zwangsgeld für jeden Tag der Nichtbeschäftigung stellt keine zulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Bei dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, da der Arbeitgeber seinerseits Handlungen erbringen muss wie

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Weiterbeschäftigungsanspruch – Leistung zur Abwendung der Vollstreckung

Wird ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren dazu verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen und vereinbaren die Parteien sodann vertrag eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, so liegt in den hierauf erfolgenden Gehaltszahlungen keine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1

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Wei­ter­be­schäf­ti­gung von Ju­gend­ver­tre­tern und der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers

Der öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber kann im per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren sei­nen Auf­lö­sungs­an­trag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPers­VG mit dem Hilfs­an­trag auf Fest­stel­lung ver­bin­den, dass ein Ar­beits­ver­hält­nis mit dem Ju­gend­ver­tre­ter wegen Feh­lens der Vor­aus­set­zun­gen nach § 9 Abs. 1 bis 3 BPers­VG nicht zu­stan­de ge­kom­men ist. Ist der öffentliche

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Jugendvertretung – und der Weiterbeschäftigungsanspruch des nachrückenden Ersatzmitglieds

Zwi­schen dem wegen zeit­wei­li­ger Ver­hin­de­rung nach­ge­rück­ten Er­satz­mit­glied der Ju­gend­ver­tre­tung und dem öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­ber kommt ein Ar­beits­ver­hält­nis nach § 9 Abs. 3 BPers­VG zu­stan­de, wenn der Ver­tre­tungs­fall in­ner­halb des letz­ten Jah­res vor Aus­bil­dungs­en­de statt­ge­fun­den und das Er­satz­mit­glied in­ner­halb der letz­ten drei Mo­na­te vor Aus­bil­dungs­en­de seine Wei­ter­be­schäf­ti­gung be­an­tragt hat. Verlangt ein Auszubildender,

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Die Weiterbeschäftigung mit 65

Zwar ist die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters zu bewerten, diese Benachteiligung ist jedoch im Fall eines Lehrers, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, als gerechtfertigt anzusehen. So der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Studienrats, der über sein 65. Lebensjahr

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Sicherheitsrisiko wegen Drogenkonsum

Kündigt ein Unternehmen einem Mitarbeiter ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, ist die Kündigung unwirksam. Dagegen darf der Arbeitgeber eine tatsächliche weitere Beschäftigung verweigern, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers, das zur Kündigung geführt hat (hier Drogenkonsum), bei Weiterbeschäftigung ein Sicherheitsrisiko birgt. So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in dem hier

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Bundesverwaltungsgericht

Wei­ter­be­schäf­ti­gung eines Ju­gend­ver­tre­ters

Ju­gend­ver­tre­ter, die im Be­am­ten­ver­hält­nis auf Wi­der­ruf einen Vor­be­rei­tungs­dienst für den ge­ho­be­nen Dienst ab­sol­viert haben, ge­nie­ßen nicht den Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­schutz nach § 9 BPersVG. Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern bezieht sich nach § 9 Abs. 1 BPersVG eindeutig auf Beschäftigte in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz

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Wei­ter­be­schäf­ti­gung einer Ju­gend­ver­tre­te­rin und der aus­bil­dungs­ad­äqua­te Ar­beits­platz

Ein Ar­beits­platz ist auch dann aus­bil­dungs­ad­äquat, wenn seine An­for­de­run­gen außer einer Aus­bil­dung in einem an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf eine kurz­fris­tig er­reich­ba­re Zu­satz­qua­li­fi­ka­ti­on (hier: Fahr­er­laub­nis der Bun­des­wehr) vor­se­hen. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf

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Gegenstandswert für einen Weiterbeschäftigungsantrag

Der Gegenstandswert für einen Weiterbeschäftigungsantrag, auch wenn er als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit Kündigungsschutzanträgen gestellt worden ist, ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamburg gesondert mit nur einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Der Gegenstandswert für zwei Weiterbeschäftigungsanträge, die einerseits auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und andererseits auf den betriebsverfassungsrechtlichen

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Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Ju­gend­ver­tre­ters zu ge­än­der­ten Ar­beits­be­din­gun­gen

In Fäl­len, in denen der Ju­gend­ver­tre­ter (hilfs­wei­se) sein Ein­ver­ständ­nis mit der Wei­ter­be­schäf­ti­gung zu ge­än­der­ten Ar­beits­be­din­gun­gen er­klärt hat, kann der Schutz­zweck des § 9 BPers­VG es ge­bie­ten, dass der öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber auf der­ar­ti­ge Än­de­rungs­wün­sche ein­geht. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Ju­gend­ver­tre­ter dem öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­ber früh­zei­tig zu er­ken­nen gibt, zu wel­chen ab­wei­chen­den

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Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang

Ein Übergang eines Betriebsteils auf einen Erwerber im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nur dann vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit, d.h. einen Betriebsteil dargestellt haben. Im einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der Kläger die

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Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

Dem Landesforst Mecklenburg-Vorpommern – Anstalt des öffentlichen Rechts – ist die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters auch dann unzumutbar, wenn ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz, der von einem rechtswirksamen Einstellungsstopp betroffen ist, mit einem Arbeitnehmer aus dem Personalüberhang der unmittelbaren Landesverwaltung besetzt wird. Nach der hier vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss der öffentliche Arbeitgeber

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Der bloß angedrohte Weiterbeschäftigungsantrag

Wird einem in der Klageschrift als allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag formulierten Antrag die Passage „Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:“ vorangestellt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass

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Einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

Macht der Arbeitgeber geltend, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch durch eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Folgekündigung entfallen ist, so kann dies im Verfahren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 arbGG in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO vom Berufungsgericht berücksichtigt werden.

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Streitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag

Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungszeitpunkt hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu bewerten. Die nach freiem Ermessen vorzunehmende Bewertung ist regelmäßig angemessen, wenn sie mit einem Monatsgehalt des Klägers vorgenommen wird.

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Beschäftigungsanspruch per einstweiliger Verfügung

Im Falle einer Nichtbeschäftigung trotz unstreitig bestehendem Arbeitsverhältnis reicht der Gesichtspunkt der Rechtsvereitelung für sich genommen für die Bejahung eines Verfügungsgrundes im Sinne von §§ 935,940 ZPO nicht aus. Entscheidend ist auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschäftigungsanspruch seine Wurzeln letzten Endes in der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsrechtsschutz gem

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Weiterbeschäftigungsanspruch bei der Änderungskündigung

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch kann auch dem änderungsgekündigten Arbeitnehmer zustehen, der das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt sozialer Rechtfertigung angenommen hat. Nach Ablauf der Kündigungsfrist und nach erstinstanzlicher Stattgabe der Änderungsschutzklage ist der Arbeitnehmer nicht zu den geänderten, sondern grundsätzlich zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Dies jedenfalls entschied jetzt das

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Weiterbeschäftigungsanspruch bei Änderungskündigung

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch kann auch dem änderungsgekündigten Arbeitnehmer zustehen, der das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt sozialer Rechtfertigung angenommen hat. Nach Ablauf der Kündigungsfrist und nach erstinstanzlicher Stattgabe der Änderungsschutzklage ist der Arbeitnehmer nicht zu den geänderten, sondern grundsätzlich zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Mit diesem Urteil stellt sich

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Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs

Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können gegen die Zwangsvollstreckung Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, nicht angeführt werden, soweit sie bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass

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