Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist in der Regel als sog. unechter Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich um einen sog. unechten Hilfsantrag handelt. Er wird regelmäßig auch dann nur für den Fall des Obsiegens gestellt, wenn dies im Wortlaut
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