Kirche

Ordentliche Kündigung bei kirchlichen Arbeitsverhältnissen – und die Ungleichbehandlung wegen der Religion

§ 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, dass eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn

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Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen, die sich gegen ein Kopftuchverbot bei Gerichtsverhandlungen wandte, abgelehnt. In Hessen dürfen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und

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Kündigung wegen des Tragens eines Kopftuchs

Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union keine unmittelbare Diskriminierung dar. Ohne eine solche Regel kann der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer Arbeitnehmerin

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Das Kopftuch -als Auswahlkriterium unter Stellenbewerberinnen

Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es nicht als unzulässige Diskriminierung an, wenn ein Unternehmen, bei dem eine unternehmensinterne Regel besteht, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, eine Stellenbewerberin wegen des von ihr getragenen Kopftuches ablehnt. Dieser Entscheidung des Unionsgerichtshofs lag ein Fall aus Frankreich

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Grundschullehrerin mit Kopftuch – und ihre AGG-Entschädigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin eine Entschädigung zugesprochen, die sich mit muslimischen Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben hat und deren Bewerbung nach ihrer Erklärung, sie wolle ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen, abgelehnt wurde. Das Landesarbeitsgericht hat in der Ablehnung der Bewerbung im

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Das Kopftuch – und die Gefahr für die Kinder im Kindergarten

Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein Kopftuchverbot eine konkrete Gefahr erforderlich. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht auf eine knapp 6 Jahre alte Verfassungsbeschwerde einer Stuttgarter Erzieherin, die an einer Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft beschäftigt ist und sich gegen die von ihrem Arbeitgeber, der Stadt Stuttgart, erteilte Abmahnung

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Lehrerin mit Kopftuch

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Entschädigungsklage einer Lehrerin abgewiesen, deren Bewerbung um eine Stelle als Grundschullehrerin von dem Land Berlin abgelehnt worden war, weil sie ein muslimisches Kopftuch trägt. Das Arbeitsgericht hat eine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung der Lehrerin im Hinblick auf das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel

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Kopftuchverbot im Unternehmen

In einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren über ein Kopftuchverbot in Unternehmen hat jetzt die Generalanwältin des Gerichtshofs ihre Schlussanträge vorgelegt. Nach Ansicht der Generalanwältin kann ein solches Kopftuchverbot in Unternehmen zulässig sein: Stütze sich das Verbot auf eine allgemeine Betriebsregelung, nach der sichtbare politische, philosophische und religiöse

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Benachteiligung wegen einer vermuteten Sympathie für China

Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen bei ihm vermuteter Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auslösen. Voraussetzung in beiden Fällen ist allerdings, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind

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Benachteiligung eines Arbeitnehmers wegen der Weltanschauung

Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen bei ihm vermuteter Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auslösen. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind keine

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Weltanschauungs­unterricht an öffentlichen Schulen

Es besteht kein Anspruch auf Einführung von Weltanschauungs­unterricht an öffentlichen Schulen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage des Humanistischen Verbandes Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des Öffentlichen Rechts in Dortmund, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung auf Einführung von Weltanschauungsunterricht als ordentliches Lehrfach

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