Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden; die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung ist unzulässig. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverband und einer Brauerei aus dem Allgäu, die seit seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“
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