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Der Werbeblocker – und das Urheberrecht

Die Frage der urheberrechtlichen Unzulässigkeit von Werbeblockern bleibt weiter offen. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren zur Nachholung weiterer Feststellungen an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Verfahren klagt ein Verlagshaus, die Axel Springer SE, gegen die

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Ad-Blocker – in München zulässig

Ad-Blocker verstoßen nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht.

Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München auch insoweit, wie das Unternehmen hinter dem Ad-Blocker zugleich die Freigabe von Werbung (als „acceptable ads“) gegen Zahlung eines Lösegeldes

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