Das Oberlandesgericht Köln hat die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon als gemäß § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) unzulässig angesehen. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine in Deutschland
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