Eine bewegliche und ständig wechselnde Leuchtreklame an einem Wohnhaus in Bereichen reiner oder überwiegender Wohnnutzung ist völlig untypisch und deshalb für die Bewohner des Nachbargebäudes regelmäßig nicht zumutbar. Eine solche Werbetafel kann auch gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 der Landesbauordnung Baden-Württemberg verstoßen, nach der bauliche Anlagen so mit ihrer
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