Ein öffentlich-rechtliches Verkehrsunternehmen darf eine bereits genehmigte Werbekampagne nicht allein deshalb beenden, weil Dritte mit Gewalt oder Störungen des Betriebsablaufs drohen. Der Anspruch auf gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Werbeflächen kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich erst dann eingeschränkt werden, wenn
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