Ein öffentliches Verkehrsunternehmen darf eine zulässige Werbekampagnenbuchung nicht allein wegen befürchteter Störungen durch Dritte beenden. Sicherheitsbedenken rechtfertigen einen Ausschluss vom diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Werbeflächen nur unter engen Voraussetzungen.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in
Artikel lesen











































