Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige -wie in Zeiten der Corona-Pandemie- (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist
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