Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts stellen keine vorab entstandene Werbungskosten dar, wenn der Kaufinteressent noch nicht endgültig zum Kauf und der anschließenden Vermietung entschlossen war.
Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten
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