Im Gegensatz zu den Kosten eines Zivilprozesses können Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. In einem jetzt vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall ist der Kläger wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert.
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