Wird Vorsteuer nicht als Betriebsausgabe, sondern irrtümlich bei den Herstellkosten erfaßt, ist dies nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs in den Folgejahren nicht mehr korrigierbar. Weder gebe es eine „Sonderabschreibung“ für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste Vorsteuer, noch sei
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